Unsere NGO

Admundum ist ein gemeinnütziger Verein. Er ist schlank aufgestellt und verzichtet auf eine eigene aktive Rechtsfähigkeit, darum hat er nicht den Zusatz e.V.
Wir können Steuerbescheinigungen / Spendenquittungen ausstellen. Die Spenden werden unmittelbar und ausschließlich für den Zweck der internationalen Entwicklungszusammenarbeit verwendet.

Satzung des Vereins Admundum 

für internationale Entwicklungszusammenarbeit

Satzung des Vereins für Internationale Entwicklungszusammenarbeit, Kulturaustausch und Bildungsarbeit „Admundum“

I. Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Verein für Internationale Entwicklungszusammenarbeit,Kulturaustausch und Bildungsarbeit Admundum“, abgekürzt Verein Admundum.

2. Der Sitz des Vereins ist Werl.

3. Gründungsjahr und erstes Geschäftsjahr ist das Jahr 2022.

4. Der Eintrag ins Vereinsregister ist zunächst nicht vorgesehen. Er kann durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden. In dem Fall der Eintragung führt der Verein den Zusatz e.V.

II. Zweck und Ziel

Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. Das Wirken des Vereins ist der Humanität und Solidarität verpflichtet.Die Würde des Menschen (GG der Bundesrepublik Deutschland) und der Respekt vor allem Lebendigen und seinem Wachstum (ethisches Axiom, formuliert für die Themenzentrierte Interaktion nach Ruth Cohn) sind unantastbare Grundlagen des vom Verein vertretenen Menschenbildes. Der Verein ist geprägt durch das christlich humanistische Menschenbild und die Spiritualität des hl. Franz von Sales.

Folgende Schwerpunktziele hat sich der Verein dabei gesetzt:

1. Die finanzielle oder praktische Unterstützung von Gruppen, Zusammenschlüssen oder Genossenschaften mit Selbsthilfewillen (Behindertenprojekte, Straßenkinderprojekte, Gesundheits- und Ausbildungsförderungsprojekte), in strukturschwachen Gebieten in Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Dabei werden die zu fördernden Projekte im einzelnen beschrieben und ein Nachweis über die Hilfen oder Zahlungen geführt.

2. Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit durch Vorträge, Erfahrungsberichte und Veröffentlichungen sowie die Initiierung von Solidaritätsgemeinschaften und Gesprächskreisen mit dem Ziel, den Vereinszweck bekannt zu machen und ggf. Mittel für entsprechende konkrete Projekte zu beschaffen, die der Verein unterstützen möchte.

3. Die Beschaffung von Mitteln für gemeinnützige Körperschaften, die ebenfalls dem Zweck der Entwicklungszusammenarbeit dienen (wie z.B. Unicef, die Deutsche Welthungerhilfe, Kindernothilfe, kirchliche Träger und Ordensgemeinschaften).

4. Zudem leistet der Verein in begründeten Ausnahmefällen Einzelfallhilfe, dazu müssen Bedürftigkeit sowie ein einstimmiges Votum des Vorstandes vorliegen (z. B. in Notsituationen, Gebühren für Bildungs- oder Gesundheitsdienste).

III. Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche, sondern gemeinnützige Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mitglieder erhalten Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins lediglich zur Deckung von Kosten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen oder Verwaltungskostenzuschüsse begünstigt werden. Die Mitgliederversammlung kann aber mit einfacher Mehrheit eine angemessenen Vergütung, z.B. für die Vorstandstätigkeit beschließen.


IV. Mitglieder

Mitglieder des Vereins können durch schriftlichen oder mündlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand natürliche sowie juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung tritt alle drei Jahre zusammen. Sie kann persönlich oder digital stattfinden und wird vom Vorstandsvorsitzenden oder Geschäftsführer schriftlich oder persönlich einberufen.

Die Mitgliederversammlung muss zusätzlich - auf Verlangen von mindestens 30 Prozent der Mitglieder - einberufen werden.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche oder persönliche Austrittserklärung an den Vorstandsvorsitzenden, durch Ausschluss auf Beschluss von mindestens 75 % der Mitglieder des Vereins oder durch Tod.

Die Mitglieder zahlen freiwillige Beiträge nach eigenem Ermessen.

Die Beschlüsse der MV werden jeweils schriftlich protokolliert und vom Protokollanten unterzeichnet. Juristische Personen entsenden einen stimmberechtigten Vertreter in die MV.V. 

Der Vorstand

Der Vorstand wird von der MV für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt aber so lange geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand besteht mindestens aus zwei natürlichen Personen (Vorstandsvorsitzende*r und Geschäftsführer*in). Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit der MV gewählt. Er ist vor Ablauf seiner Amtszeit durch die Voten von mindestens 75 % der eingeschriebenen Mitglieder abwählbar. Vorstandsvorsitzende*r und Geschäftsführer*in vertreten den Verein jeweils einzeln. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben nach Bedarf delegieren.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, sofern nicht durch die Mitgliederversammlung ein anders lautender Beschluss gefasst wird.

VI. Beschlussfassung

Soweit es in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, fassen die Organe des Vereins ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Änderung der Satzung müssen mindestens 75 % der anwesenden Vereinsmitglieder zustimmen. Das Stimmrecht kann übertragen werden. Schriftliche Beschlussfassung ist möglich. Die Amtsdauer von erwähnten Personen beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

VII. Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung

Die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses von mindestens 75 % der anwesenden Mitglieder auf einer eigens zu diesemZweck einberufenen Mitgliederversammlung.

VIII. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an Aktion Lichtblicke Ghana e.V. in Paderborn , die es für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit einsetzen wird. Sollte der Verein Aktion Lichtblicke Ghana e.V. zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr bestehen, bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen anderen Verein mit ähnlicher Zielsetzung, der es für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit einsetzten wird.

Beschlossen durch Abstimmung am 01.08.2022